Waldrauschen
Maienweg 11
89160 Dornstadt
Tel.: 07348 - 928585
Fax: 07348 - 928587
E-Mail: info@waldrauschen-festival.de
Amtsgericht Ulm
Ust-IdNr.: DE147047772
Vorstand:
Alexander Rapp
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN / HAUSORDNUNG
§1 GELTUNGSBEREICH DER HAUSORDNUNG
- Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung des Waldrauschen e.V., Maienweg 11, 89160 Tomerdingen, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt:
Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und Wege zur Veranstaltungsstätte.
- Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch beim Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch,
wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§2 HAUSRECHT
- Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
- Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere
Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§3 ERWERB VON EINTRITTSKARTEN
- Eintrittskarten dürfen nur erworben werden, wenn der Käufer beabsichtigt, selbst mit diesen Karten die Veranstaltung zu besuchen oder sie in seinem Freundes-
oder Verwandtenkreis oder sie in üblichem Rahmen an Geschäftspartner oder sonst nahestehende Kreise zu verschenken oder weiterzugeben.
- Der Erwerb der Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Dritte ist verboten.
- Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.
- Den Besuchern wird empfohlen, Eintrittskarten nur über die vom Veranstalter bekannt gemachten Kanäle zu erwerben (Informationen
auf www.waldrauschen-festival.de/tickets).
- Besucher ab 80 Jahren benötigen keine Eintrittskarte
- Kinder benötigen
- bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren kein Ticket.
- ab 16 Jahren benötigen ein normales Festivalticket.
- Einlass von Kindern bis einschließlich 15 Jahren nur
- in Verbindung mit gültigem Altersnachweis
- mit adäquatem Gehörschutz
- in Begleitung einer erziehungsberechtigten / erziehungsbeauftragten Person mit gültigem Festivalticket
§4 ABSAGE, ABBRUCH ODER VERSCHIEBUNG DER VERANSTALTUNG
- Veranstaltungen können abgesagt oder verschoben werden. Sollte dieser Fall beim Waldrauschen Festival eintreten, werden wir dies über die Festival
Homepage www.waldrauschen-festival.de sowie unsere Social Media Kanäle bekannt geben. Bitte informiere dich also über diese Kanäle ob die Veranstaltung wie geplant stattfinden wird.
- Sollte es zu einer Absage, einem Abbruch, einer Verschiebung oder einer wesentlichen Änderung der Veranstaltung kommen so beschränkt sich unsere Haftung auf
den reinen Nennwert der gekauften Tickets. Darüberhinausgehende Kosten (zum Beispiel für Unterbringung außerhalb des Festivalgeländes) erfolgen auf eigene Gefahr und sind von der Haftung
ausgeschlossen.
- Eine wesentliche Veränderung der Veranstaltung liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt welches den Charakter der Veranstaltung wesentlich gegenüber dem
verändert, was du beim Ticketkauf erwarten durftest. Änderungen eines oder mehrerer Künstler im Lineup des Festivals stellen keine solche wesentliche Änderung dar.
- Sofern die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes abgesagt, abgebrochen oder verschoben wird, der nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegt
(höhere Gewalt, Rahmenbedingungen aufgrund der Covid-19 Pandemie und möglicher Mutationen, Liste nicht abschließend) ist das Recht des Ticketinhabers die Rückerstattung des Nennwertes des Tickets
zu verlangen (Vertragsrücktritt) gemäß der folgenden Regelung ausgeschlossen:
- Der Nennwert des Tickets ergibt sich aus dem reinen Ticketpreis und einem eventuell vorab entrichteten Müllpfand.
Ausgeschlossen sind weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren, Systemgebühren und Versandkosten.
- Der Veranstalter hat das Recht die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
- Wird die Veranstaltung nachgeholt, so behalten die Veranstaltungstickets ihre Gültigkeit für den Nachholtermin.
- Eine Rückerstattung des Ticketnennwertes kann jedoch im Einzelfall verlangt werden, sofern die Teilnahme am Nachholtermin für den Ticketkäufer
nachweislich nicht zumutbar ist. Gründe hierfür können sein (Liste nicht abschließend):
- Bereits vor der Bekanntgabe des Nachholtermins gebuchte Urlaubsreisen
- Nicht verschiebbare Ereignisse im engeren Familienkreis wie Hochzeiten oder Taufen
Sofern von diesem Recht gebraucht gemacht werden soll, muss die Nicht-zumutbarkeit im Zweifel vom Ticketkäufer gegenüber dem Veranstalter nachgewiesen werden.
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereiches des Veranstalters liegen. Beispiele hierfür sind (Bürger-)Krieg oder
kriegsähnliche Ereignisse, politische Unruhen, Terrorgefahr und -akten, Verwendung von chemische, biologischen oder biochemischen Substanzen, erhöhte Strahlenbelastung am Veranstaltungsort sowie
Naturkatastrophen. Höhere Gewalt liegt auch Pandemien, Epidemien, Seuchen und vergleichbare Gefährdungslagen für die Gesundheit oder deren Folgewirkungen vor.
Außerdem liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie
Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die die Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen oder über die Verhältnisse erschweren.
Höhere Gewalt liegt auch dann vor, wenn ein entsprechendes Ereignis zwar noch nicht eingetreten ist, aber unter vernünftiger Betrachtung abzusehen ist, dass dieses Ereignis zum
Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird.
Ob ein solcher Fall zum Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird liegt im Ermessen des Veranstalters, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketkäufer.
§5 EINLASS DES BESUCHERS
- Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete
Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
- Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung
erfüllt.
Zu Gültigkeit der Eintrittskarte siehe "§3 - Erwerb von Eintrittskarten"
- Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
- Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet.
- Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
- Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung
dieser Hausordnung am Einlass ein.
- Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.
- Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
- der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
- der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
- der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
- der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
- der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
- gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
- der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
- der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten
auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
- im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§6 HYGIENEMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT SARS-COV2 ODER
ANDEREN VIREN
- Sofern am Veranstaltungsdatum eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Bezug auf das Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren in
Kraft tritt, die einen Besuch von Konzert- / Festivalveranstaltungen nur unter bestimmten Auflagen ermöglicht, wird der Veranstalter diese Auflagen umsetzen. Diese Auflagen können unter anderem
sein
- Tragen eines medizinischen Mund- / Nasenschutzes bzw. einer FFP2 Maske auf dem Veranstaltungsgelände (je nach Vorgabe der Verordnung)
- Einhalten bestimmter Abstandsregelungen.
- Vorweisen eines negativen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests (je nach Vorgabe der Verordnung) der zum Veranstaltungsdatum maximal 24h alt sein darf.
- Im Falle einer sog. 2G oder 3G Regelung ein Impf-/ Test- / oder Genesenen Nachweis.
- Durchführung angemessener Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen)
Diese Liste dient als Beispiel und ist nicht abschließend. Maßgeblich sind die Regelungen aus der geltenden Verordnung.
Die Weigerung eines Besuchers zum Veranstaltungsdatum geltende Auflagen zu erfüllen (zum Beispiel das fehlen eines Impfnachweises oder die Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
(Liste nicht abschließend)) führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Die Erstattung des Ticketkaufpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung kann der Veranstalter nach eigenem Ermessen oder auf Grundlage von Auflagen durch die örtliche Genehmigungsbehörde
zusätzliche Hygiene- und Präventionsmaßnahmen beschließen und vor Ort umsetzen.
Diese Maßnahmen können zum Beispiel sein:
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trotz Vorlage einer Befreiung von der Maskenpflicht.
- Vorgabe Abstandsregelungen die die Vorgaben der allgemeinen Verordnung verschärfen – insbesondere in den Warte- und Anstehbereichen.
- Abweichend von der Verordnung das Verlangen eines Impf- oder Genesenennachweises.
- Abweichend von der Verordnung das Vorweisen eines negativen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests der zum Veranstaltungsdatum maximal 24h alt sein darf.
Liste dient als Beispiel und ist nicht abschließend.
Sofern dies der Fall sein wird, wird der Veranstalter alle Ticketkäufer im Veranstaltungsvorfeld via Homepage, E-Mail und Social Media rechtzeitig und im Detail
informieren.
Die Weigerung eines Besuchers diese Auflagen zu erfüllen führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Die Erstattung des Ticketkaufpreises ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
- Sofern es gesetzlich erforderlich ist, wird der Veranstalter am Einlass Gesundheitsdaten und / oder persönliche Daten der Besucher erfassen und diese im
gesetzlich erforderlichen Rahmen an die zuständigen Behörden weiterleiten.
- Kommt der oder die Konzertbesucher:in den gesetzlichen und / oder den vom Veranstalter erlassenen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen nicht vollumfänglich nach,
kann der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.
§7 AUFENTHALT DES BESUCHERS AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE
- Der Besucher hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit
vorzuzeigen.
- Bei Verlust von Wertmarken, Pfandmarken, des Eintrittsbandes oder Müllpfandchips werden diese nicht ersetzt.
- Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
- Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt
oder missbraucht werden.
- Es ist dem Besucher verboten,
- den Veranstaltungsablauf zu stören,
- in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
- strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
- andere Besucher zu gefährden,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
- Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
- Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu
besteigen,
- Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
- das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
- Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und
schriftlich erlaubt wurde,
- menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder
sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
- ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu
verteilen oder zu verkaufen.
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen,
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Künstler und ihrer Darbietungen auch für den privaten Gebrauch zu erstellen (dies ist auch schon durch das
Urheberrechtsgesetz verboten),
- außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Nutzung des Campingplatzes und dem Parken (siehe unten).
- Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder
Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§8 VERBOTENE GEGENSTÄNDE
- Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
- Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§9 AUFZEICHNUNGEN DES VERANSTALTERS
- Der Veranstalter, die Sponsoren sowie Partner erstellen während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Diese werden auf den
Internet- und Social-Media-Präsenzen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Besucher ist hiermit einverstanden.
§10 SICHERHEIT
- Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu
machen.
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
- Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die
Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
- Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der
Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
- Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen
Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen
Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
§11 PROGRAMM
- Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder
anderer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.
- Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das
Programm.
§12 VERANSTALTUNGSORT
- Veranstaltungsort ist geplanter Weise das Loch 1 in 89160 Tomerdingen.
- Der Veranstalter kann, sofern es aus organisatorischen, rechtlichen oder logistischen Gründen erforderlich ist, die Veranstaltung auf eine
andere geeignete Fläche verlegen. Ein Erstattungsanspruch auf gekaufte Tickets entsteht durch eine solche Verlegung nicht.
§13 HAFTUNG DES VERANSTALTERS
- Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht
fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
- Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in
vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
- Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder
ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
§14 DATENSCHUTZ
Für die Angaben von persönlichen Daten im Webformular gelten unsere Datenschutzhinweise (https://www.waldrauschen-festival.de/j/privacy).